Gerade in den Sommermonaten erlebt die Zahnarztpraxis ferienbedingt oft ruhige Zeiten. Möglicherweise bietet es sich auch bei Ihnen an, die Praxis in Betriebsferien zu schicken.
Doch spontan zu entscheiden: „Ich schließe die Praxis einfach zu“, ist aus Sicht des Arbeitsrechts nicht so einfach. Betriebsferien bedeuten für einige Mitarbeiter ungewünschte Zwangspause; während einige Mitarbeiter an die Schulferien ihrer Kinder gebunden sind, hätten andere vielleicht lieber in der Nebensaison frei.
Grundsätzlich obliegt dem Praxisinhaber das Direktionsrecht Betriebsferien anzuordnen, während die Praxis geschlossen ist. Idealerweise ist im Arbeitsvertrag eine Klausel zu Betriebsferien verankert.
Es gilt: Der Arbeitgeber kann über drei Fünftel des Jahresurlaubs verfügen – wann und wie er die restlichen Tage nehmen möchte, bleibt dem Mitarbeiter überlassen. Bei 25 Urlaubstagen darf der Praxisinhaber demnach maximal 15 Tage für den Betriebsurlaub verplanen.
Um den Mitarbeiter Planungssicherheit zu geben, muss der Betriebsurlaub zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt sein. Es geht aber nicht nur um Ihre Rechte als Arbeitgeber sondern auch um Personalführung und Mitarbeitermotivation, kurz: Um die Frage, ob Sie als faire und verlässliche Führungskraft wahrgenommen werden. Teilen Sie deshalb Ihren Mitarbeitern die Pläne für einen Betriebsurlaub rechtzeitig mit und nehmen Sie Einwände ernst.