Während der Schulferien im Sommer geht es in Zahnarztpraxen oft ruhig zu. Einige Praxisinhaber machen deshalb in dieser Zeit Betriebsferien.
Doch spontan zu entscheiden: „Ich schließe die Praxis einfach zu“, ist aus Sicht des Arbeitsrechts nicht so einfach. In der Regel müssen Betriebsferien bereits zum Jahresbeginn angekündigt werden. Denn Betriebsferien sind für einige Mitarbeiter eine ungewünschte Zwangspause, bei der die Freiheit der eigenen Urlaubsplanung eingeschränkt wird.
Grundsätzlich obliegt dem Praxisinhaber das Direktionsrecht Betriebsferien anzuordnen, während die Praxis geschlossen ist. Idealerweise ist im Arbeitsvertrag eine Klausel zu Betriebsferien verankert.
Es gilt: Der Arbeitgeber kann über drei Fünftel des Jahresurlaubs verfügen – wann und wie er die restlichen Tage nehmen möchte, bleibt dem Mitarbeiter überlassen. Bei 25 Urlaubstagen darf der Praxisinhaber demnach maximal 15 Tage für den Betriebsurlaub verplanen.
Um den Mitarbeiter Planungssicherheit zu geben, muss der Betriebsurlaub zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt sein. Es geht aber nicht nur um die Rechte als Arbeitgeber sondern auch um Personalführung und Mitarbeitermotivation, kurz: Um die Frage, ob ein Praxisinhaber als faire und verlässliche Führungskraft wahrgenommen werden möchte. Deshalb gilt: Es empfiehlt sich nicht nur, die Pläne für einen Betriebsurlaub rechtzeitig im Praxisteam bekannt zu geben, sondern auch zu besprechen und mögliche Einwände ernst zu nehmen.