Bekannteste Veränderung aus der MDR für Labore sind die verschärften Vorgaben für jedes gefertigte Medizinprodukt eine Konformitätserklärung zu erstellen. Vor Inkrafttreten der MDR war dies nur für Sonderanfertigungen der Klasse II a notwendig.
Um eine Konformitätserklärung erstellen zu können, müssen in der zahntechnischen Fertigung – und dazu zählt eben auch die Fertigung im Praxislabor oder die Chairside-Fertigung im Eigenlabor einer Praxis - verschiedene Dinge revisionssicher dokumentiert werden. Betroffen sind alle Produkte, die 30 Tage oder länger im Patienten verbleiben. Ziel ist unter anderem im Fall eines Rückrufs die Rückverfolgbarkeit verwendeter Materialien bis zum Patienten.
Einerseits geht es dabei um den Nachweis der Herkunft der verwendeten Materialien. Labore sind verpflichtet, alle Einzelteile, Materialien oder sonstigen Medizinprodukte, die für ein Produkt - beispielsweise ein Inlay oder eine Prothese - verwendet werden, nachverfolgen zu können. Wird Material verwendet, das nicht als Medizinprodukt klassifiziert ist, wird es in dem Moment der Verwendung für ein Medizinprodukt ebenfalls zum Medizinprodukt und muss entsprechend dokumentiert werden.
Andererseits muss ein Nachweis über die Verwendung der Medizinprodukte am Patienten erbracht werden können, es muss also für jeden Patienten nachgewiesen werden können, was genau aus welchen Materialien gefertigt wurde. Die Konformitätserklärung ist nichts anderes als die revisionssichere Dokumentation dieser Nachweise.