Die DGUV-Vorschrift gibt Richtwerte für die Prüfintervalle vor, die sich an den üblichen Betriebs- und Umgebungsbedingungen orientieren. Als Praxisbetreiber sind Sie dafür verantwortlich, aus diesen Richtwerten in Verbindung mit den Bedingungen in Ihrer Praxis die Prüffristen selbst festzulegen. Maßgeblich für die Festlegung der Prüffristen ist dabei die Gefährdungsbeurteilung der Zahnarztpraxis. Sie berücksichtigt unter anderem die Einsatzbedingungen der Geräte, deren Nutzungshäufigkeit sowie die Herstellerangaben. Pauschal festgelegte Prüffristen sind daher nicht vorgesehen, sondern müssen praxisindividuell festgelegt werden.
Eine Prüfung ist unter anderem erforderlich:
- für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
- nach Änderungen oder Instandsetzungen
- in bestimmten Intervallen
Die Fristen dürfen nicht zu lang sein, damit absehbare Mängel rechtzeitig festgestellt werden können – Orientierung geben die entsprechenden elektrotechnischen Regeln.
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gilt etwa eine Prüffrist zwischen einem Jahr und vier Jahren; für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel wird ein Richtwert von sechs Monaten und ein Maximalwert von bis zu zwei Jahren angegeben.
Die Fristen unterscheiden sich nach Art der Anlage/des Betriebsmittels. Am besten legen Sie deshalb ein Prüfbuch an, in dem Sie die Wartungsintervalle entsprechend eintragen – so ist klar ersichtlich, wie oft der E-Check fällig ist. Zudem können Sie die Eintragungen bei Bedarf vorlegen.
Ein sorgfältig gepflegtes Bestandsverzeichnis erleichtert die Arbeit enorm. Achten Sie deshalb darauf, dass neue Geräte dort umgehend aufgenommen werden.