Mithilfe der Sicherheitstechnischen Kontrolle (STK) sollen technische Störungen oder Defekte verhindert werden, durch die Patienten oder Mitarbeiter zu Schaden kommen könnten. Deshalb schreibt die MPBetriebV in § 11 eine wiederkehrende Sicherheitsprüfung von diversen Geräten vor.
Dazu zählen unter anderem Hochfrequenz-Chirurgiegeräte, Dentallaser, chirurgische Laser und elektrische Pulpenprüfer. Eine Übersicht aller zu prüfenden Geräte finden Sie in Anlage 1 der MPBetreibV.
Die genauen Schritte der STK sowie die jeweiligen Prüfintervalle gibt in der Regel der Hersteller vor. Sind in den Herstellerangaben jedoch keine Informationen zur Prüffrist zu finden – wird eine STK aber auch nicht explizit ausgeschlossen –, gilt eine Frist von maximal zwei Jahren.
Ausgeführt werden darf die Sicherheitstechnische Kontrolle übrigens nur von Personen, die Ihnen durch ihre spezielle Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrungen eine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung geben können. Bei den Dentaltechnikern von Henry Schein können Sie sich darauf verlassen.
Dies müssen Sie im Zweifel auf Verlangen der zuständigen Behördeaber auch nachweisen. Deshalb sollten Sie den Ablauf samt Prüfer und die Ergebnisse der STK unbedingt im Gerätebuch Ihrer Praxis protokollieren.