Bei einer Corona-bedingten Schließung der Zahnarztpraxis haben Praxisinhaber und ihre angestellten Mitarbeiter laut KBV Anspruch auf Entschädigung (Paragraf 56, Infektionsschutz-Gesetz).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung sei ein behördliches Verbot bzw. die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei Selbständigen am Verdienstausfall. Grundlage für die Entschädigung als Praxisinhaber ist also der Steuerbescheid. Darüber hinaus kann ein Praxisinhaber auch eine Entschädigung für Betriebsausgaben beantragen.
Angestellte Zahnärzte oder Praxismitarbeiter haben dagegen bei einer Praxisschließung für die ersten sechs Wochen Anspruch auf Ersatz in Höhe des Nettogehalts.
Die KBV bietet auf ihrer Seite eine Praxis-Info zum Download an, die einige zentrale Punkte und die regional zuständigen Behörden auflistet, an die sich Ärzte im Fall von Praxisschließungen wenden können > Praxisschließung bei Coronavirus - Hinweise zum Anspruch auf Entschädigung (KBV).
Diese Aussagen sind derzeit nicht unumstritten. So weist die Zeitschrift Quintessenz in einem aktuellen Beitrag darauf hin, dass die Frage nach Entschädigungszahlungen bei Praxisschließungen rechtlich nicht eindeutig geklärt ist > Entschädigung, Kurzarbeit – Corona und die Konsequenzen (Quintessenz).
Nicht vergessen: Bei Schließung der Praxis muss der Praxisinhaber auch umgehend Kontakt mit Versicherungsträgern aufnehmen, sofern entsprechende Verträge abgeschlossen wurden – etwa eine Praxisausfall-Versicherung oder eine Krankentagegeld-Versicherung.
Der oben beschriebene Anspruch auf Entschädigung greift nicht, wenn eine Zahnarztpraxis oder ein Dentallabor aufgrund der allgemeinen Lage Umsatzeinbußen hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich viele Mitarbeiter krankmelden, oder wenn Patienten oder Aufträge zurückgehen.